(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das jeweils zugrunde liegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(4) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Stelle vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(5) Die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 erfolgt durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Diese Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
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