(1) Die Verwaltungsabgabe für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen besteht aus
1. einer Grundgebühr gemäß Abs. 2,
2. einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 und
3. allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
(2) Die Grundgebühr beträgt
1. für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung auf Basis einer Leitlinie | € 550 |
2. für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ohne Leitlinie | € 660 |
3. für die Verlängerung einer europäischen technischen Zulassung | € 330 |
4. für die Durchführung des Sonderverfahrens gemäß § 46 des Steiermärkischen Baugesetzes | € 660 |
5. für die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | € 550 |
6. für die Verlängerung oder Abänderung einer Akkreditierung | € 330 |
7. für die Ermächtigung von ermächtigten Stellen gemäß § 8 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes | € 550 |
8. für die Verlängerung oder Abänderung einer Ermächtigung | € 330 |
9. für die Ausstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes | € 660 |
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde des Sachbearbeiters der jeweiligen Behörde pro angefangene Stunde Bearbeitungszeit.
(4) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
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