LandesrechtSteiermarkVerordnungenBekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate

Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate

In Kraft seit 19. März 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand der Regelung und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Festsetzung von Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., dem Erreger der bakteriellen Braunfäule sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt.

(2) Diese Maßnahmen betreffen

1. Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Früchten und Samen, von Solanum tuberosum (Kartoffeln) und

2. Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)

beide nachfolgend „angeführtes Pflanzenmaterial“ genannt.

(3) Diese Maßnahmen dienen:

1. der Verhütung der Krankheit, ihrer Verschleppung und

2. bei Feststellung der Krankheit der Feststellung ihres Ausgangspunktes, ihrer Verbreitung und der Verhütung ihrer Verschleppung sowie der Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.

§ 2

§ 2 Amtliche Untersuchungen

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem angeführten Pflanzenmaterial hat die Behörde jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die Behörde in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus an anderem als dem angeführten Pflanzenmaterial vorkommt. Diese Unter-suchungen betreffen

1. Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,

2. das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder Beregnung des angeführten Pflanzmaterials und

3. die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des angeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des angeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.

(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen

1. hinsichtlich des angeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang I Abschnitt II Z 1 der zitierten Braunfäule-Richtlinie angeführten Verfahren,

2. hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem angeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern auf Grund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die Behörde oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,

3. hinsichtlich sonstigen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.

(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(5) Die Behörde hat hinsichtlich der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 nach Anhörung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das angeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.

(6) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Behörde kann auch festlegen, dass für sonstiges Material, wie Kultursubstrat, Erde und feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.

§ 3

§ 3 Meldepflicht

Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 4

§ 4 Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt und die Beweise sichergestellt werden. Die Untersuchungen an angeführtem Pflanzenmaterial sind nach den Verfahren des Anhanges II der Braunfäule-Richtlinie und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhanges III Z 1 der Braunfäule-Richtlinie durchzuführen. Bei der Untersuchung sonstigen Materials sind die dafür geeigneten Verfahren zu beachten. Bestätigt sich ein Verdacht, gelten die Vorschriften des Anhanges III Z 2 der Braunfäule-Richtlinie.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Behörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome und bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses im Rahmen eines Schnell-Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II oder eines Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Z 2 und Abschnitt III der Braunfäule-Richtlinie

1. die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und die/der Verfügungsberechtigte weist nach, dass keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht;

2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen;

3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Z 1 erzeugt wurden. Als solche Maßnahme gilt beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des angeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besteht, hat die Behörde unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des angeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Behörde unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.

(5) Wird die Behörde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.

§ 5

§ 5 Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

(1) Wird bei Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

1. hinsichtlich des angeführten Pflanzenmaterials

a) nach Maßgabe des Anhanges IV der Braunfäule-Richtlinie das Ausmaß und den Ausgangspunkt des Befalls zu ermitteln und weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen zu veranlassen;

b) das angeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten angeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;

c) gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das angeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;

d) nach Maßgabe des Anhanges V Z 1 der Braunfäule-Richtlinie das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und das betroffene angeführte Pflanzenmaterial als für wahrscheinlich befallen zu erklären;

e) auf der Grundlage der Befallserklärung (lit. b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (lit. d) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 2 Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;

2. in Bezug auf andere als unter Z 1 angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des angeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a) eine Untersuchung nach Z 1 lit. a zu veranlassen;

b) die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;

c) gemäß Z 1 lit. d oder e hinsichtlich der Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;

3. hinsichtlich der Oberflächenwässer (einschließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des angeführten Pflanzenmaterials) und der Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a) zu veranlassen, dass zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwässern und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt wird, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;

b) auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;

c) auf der Grundlage der Befallserklärung nach lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 1 und Z 2 Punkt ii der Braunfäule-Richtlinie den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Wässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Die Behörde hat die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie die Bundesanstalt für Ernährungssicherheit unverzüglich über jede Befallserklärung sowie über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung zu unterrichten.

(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang VI der Braunfäule-Richtlinie zu beachten.

(4) Wird die Behörde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu veranlassen.

§ 6

§ 6 Folgen der Befallserklärung

(1) Das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte angeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Behörde hat zu veranlassen, dass es entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Braunfäule-Richtlinie beseitigt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(2) Das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte angeführte Pflanzenmaterial einschließlich des angeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden. Die Behörde hat zu veranlassen, dass es unter ihrer Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Braunfäule-Richtlinie verwendet oder entsorgt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Braunfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.

(4) Unbeschadet der nach Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen sind in einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Braunfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen zu treffen.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 hat die/der Verfügungsberechtigte des angeführten Pflanzenmaterials zu tragen.

(6) Die Nachweise der ordnungsgemäßen Vernichtung oder anderweitigen Verwertung sind von der/den Verfügungsberechtigten des angeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.

§ 7

§ 7 Anforderungen an Pflanzkartoffel

(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Braunfäule-Richtlinie durchgeführt worden sind, als frei von Schadorganismus befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde, in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.

(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.

§ 8

§ 8 Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.

§ 9

§ 9 Berichte

(1) Die Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

1. die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 2 Abs. 5), die gemäß § 2 untersucht wurden;

2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden;

3. die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 4 von der Behörde vorgeschrieben wurden.

(2) Bei der Übermittlung der Berichte gemäß den Z 1 bis 3 ist der Anhang I Abschnitt II Z 2 der Braunfäule-Richtlinie zu beachten.

§ 10

§ 10 Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf die Braunfäule-Richtlinie sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27.07.2006, S. 36.

§ 11

§ 11 Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 98/57/EG

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.

§ 13

§ 13 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, LGBl. Nr. 65/1999, außer Kraft.