(1) Die Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
1. die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 2 Abs. 5), die gemäß § 2 untersucht wurden;
2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden;
3. die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 4 von der Behörde vorgeschrieben wurden.
(2) Bei der Übermittlung der Berichte gemäß den Z 1 bis 3 ist der Anhang I Abschnitt II Z 2 der Braunfäule-Richtlinie zu beachten.
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