(1) Diese Verordnung regelt die Festsetzung von Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., dem Erreger der bakteriellen Braunfäule sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt.
(2) Diese Maßnahmen betreffen
1. Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Früchten und Samen, von Solanum tuberosum (Kartoffeln) und
2. Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)
beide nachfolgend „angeführtes Pflanzenmaterial“ genannt.
(3) Diese Maßnahmen dienen:
1. der Verhütung der Krankheit, ihrer Verschleppung und
2. bei Feststellung der Krankheit der Feststellung ihres Ausgangspunktes, ihrer Verbreitung und der Verhütung ihrer Verschleppung sowie der Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
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