(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt und die Beweise sichergestellt werden. Die Untersuchungen an angeführtem Pflanzenmaterial sind nach den Verfahren des Anhanges II der Braunfäule-Richtlinie und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhanges III Z 1 der Braunfäule-Richtlinie durchzuführen. Bei der Untersuchung sonstigen Materials sind die dafür geeigneten Verfahren zu beachten. Bestätigt sich ein Verdacht, gelten die Vorschriften des Anhanges III Z 2 der Braunfäule-Richtlinie.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Behörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome und bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses im Rahmen eines Schnell-Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II oder eines Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Z 2 und Abschnitt III der Braunfäule-Richtlinie
1. die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und die/der Verfügungsberechtigte weist nach, dass keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen;
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Z 1 erzeugt wurden. Als solche Maßnahme gilt beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des angeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besteht, hat die Behörde unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des angeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Behörde unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5) Wird die Behörde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.
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