(1) Das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte angeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Behörde hat zu veranlassen, dass es entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Braunfäule-Richtlinie beseitigt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(2) Das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte angeführte Pflanzenmaterial einschließlich des angeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden. Die Behörde hat zu veranlassen, dass es unter ihrer Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Braunfäule-Richtlinie verwendet oder entsorgt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Braunfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.
(4) Unbeschadet der nach Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen sind in einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Braunfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen zu treffen.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 hat die/der Verfügungsberechtigte des angeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(6) Die Nachweise der ordnungsgemäßen Vernichtung oder anderweitigen Verwertung sind von der/den Verfügungsberechtigten des angeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.
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