(1) Wird bei Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
1. hinsichtlich des angeführten Pflanzenmaterials
a) nach Maßgabe des Anhanges IV der Braunfäule-Richtlinie das Ausmaß und den Ausgangspunkt des Befalls zu ermitteln und weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen zu veranlassen;
b) das angeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten angeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;
c) gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das angeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;
d) nach Maßgabe des Anhanges V Z 1 der Braunfäule-Richtlinie das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und das betroffene angeführte Pflanzenmaterial als für wahrscheinlich befallen zu erklären;
e) auf der Grundlage der Befallserklärung (lit. b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (lit. d) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 2 Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;
2. in Bezug auf andere als unter Z 1 angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des angeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
a) eine Untersuchung nach Z 1 lit. a zu veranlassen;
b) die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;
c) gemäß Z 1 lit. d oder e hinsichtlich der Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;
3. hinsichtlich der Oberflächenwässer (einschließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des angeführten Pflanzenmaterials) und der Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
a) zu veranlassen, dass zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwässern und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt wird, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;
b) auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;
c) auf der Grundlage der Befallserklärung nach lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 1 und Z 2 Punkt ii der Braunfäule-Richtlinie den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Wässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Behörde hat die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie die Bundesanstalt für Ernährungssicherheit unverzüglich über jede Befallserklärung sowie über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung zu unterrichten.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang VI der Braunfäule-Richtlinie zu beachten.
(4) Wird die Behörde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu veranlassen.
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