(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem angeführten Pflanzenmaterial hat die Behörde jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die Behörde in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus an anderem als dem angeführten Pflanzenmaterial vorkommt. Diese Unter-suchungen betreffen
1. Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
2. das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder Beregnung des angeführten Pflanzmaterials und
3. die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des angeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des angeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.
(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen
1. hinsichtlich des angeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang I Abschnitt II Z 1 der zitierten Braunfäule-Richtlinie angeführten Verfahren,
2. hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem angeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern auf Grund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die Behörde oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,
3. hinsichtlich sonstigen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.
(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5) Die Behörde hat hinsichtlich der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 nach Anhörung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das angeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.
(6) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Behörde kann auch festlegen, dass für sonstiges Material, wie Kultursubstrat, Erde und feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.
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