(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Braunfäule-Richtlinie durchgeführt worden sind, als frei von Schadorganismus befunden wurde.
(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde, in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.
(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.
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