LandesrechtSteiermarkVerordnungenBekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

In Kraft seit 18. Januar 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al), nachfolgend Schadorganismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.

§ 2

§ 2 Amtliche Untersuchungen

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen oder Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Behörde systematische Erhebungen durchzuführen.

(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der Behörde nach dem in Anhang I der in § 12 zitierten Ringfäule-Richtlinie genannten Verfahren zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.

(3) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind von der Behörde in einem den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechenden Verfahren durchzuführen, das im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht und die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.

(4) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.

§ 3

§ 3 Meldepflicht

Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 4

§ 4 Befall

Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder knolle nachgewiesen wurde.

§ 5

§ 5 Maßnahmen im Verdachtsfall

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 dieser Richtlinie durchzuführen und den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Ringfäule-Richtlinie.

(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:

1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen und

3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

§ 6

§ 6 Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus

(1) Wird bei Untersuchungen der Behörde, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme,

1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, die Maschinen, die Geräte, die Fahrzeuge, die Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und Anbauflächen, auf bzw. in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,

2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z 1 der Ringfäule-Richtlinie zu bestimmen und

3. unter Berücksichtigung auf Z 1 und 2 sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z 2 der Ringfäule-Richtlinie eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Behörde die in Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 3 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie zu beachten.

(4) Erlangt die Behörde Kenntnis von Kontaminationserklärungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, in denen das Land Steiermark genannt wird, hat diese unverzüglich nach Abs. 1 vorzugehen.

§ 7

§ 7 Auffindung des Initialherdes

Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 6 Abs. 2 von der Behörde selbst oder unter ihrer Überwachung zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Behörde das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination nach § 6 Abs. 2 neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 6 Abs. 1) abzugeben.

§ 8

§ 8 Folgen der Kontaminationserklärung

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Behörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer von der Behörde überwachten Maßnahme gemäß Anhang IV Z 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Behörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Ringfäule-Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.

(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind von der/dem Verfügungsberechtigten der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.

§ 9

§ 9 Anforderung an Pflanzkartoffeln

(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und infolge von Untersuchungen, die von der Behörde oder unter ihrer Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. befunden wurde.

(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen sind durchzuführen:

1. bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,

2. in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

§ 10

§ 10 Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.

§ 11

§ 11 Berichte

(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

1. die Einzelheiten betreffend der Festlegung, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden,

2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden,

3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.

(2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über

1. jede Kontaminationserklärung gemäß § 6,

2. die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und

3. die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Ringfäule-Richtlinie zu unterrichten. Die Unterrichtung gemäß Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu enthalten.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.

§ 12

§ 12 Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Ringfäule-Richtlinie: Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission, ABl. L 182 vom 4. Juli 2007, S 1;

2. Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission, ABl. L 169 vom 29. Juni 2007, S 51.

§ 13

§ 13 Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 93/85/EWG

§ 14

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

§ 15

§ 15 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 76/1997, außer Kraft.