(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen oder Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Behörde systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der Behörde nach dem in Anhang I der in § 12 zitierten Ringfäule-Richtlinie genannten Verfahren zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.
(3) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind von der Behörde in einem den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechenden Verfahren durchzuführen, das im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht und die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(4) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
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