Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 6 Abs. 2 von der Behörde selbst oder unter ihrer Überwachung zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Behörde das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination nach § 6 Abs. 2 neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 6 Abs. 1) abzugeben.
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