(1) Gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Behörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer von der Behörde überwachten Maßnahme gemäß Anhang IV Z 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Behörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Ringfäule-Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind von der/dem Verfügungsberechtigten der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
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