(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 dieser Richtlinie durchzuführen und den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Ringfäule-Richtlinie.
(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen und
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
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