(1) Wird bei Untersuchungen der Behörde, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme,
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, die Maschinen, die Geräte, die Fahrzeuge, die Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und Anbauflächen, auf bzw. in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,
2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z 1 der Ringfäule-Richtlinie zu bestimmen und
3. unter Berücksichtigung auf Z 1 und 2 sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z 2 der Ringfäule-Richtlinie eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Behörde die in Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 3 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie zu beachten.
(4) Erlangt die Behörde Kenntnis von Kontaminationserklärungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, in denen das Land Steiermark genannt wird, hat diese unverzüglich nach Abs. 1 vorzugehen.
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