(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
1. die Einzelheiten betreffend der Festlegung, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden,
2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden,
3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.
(2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über
1. jede Kontaminationserklärung gemäß § 6,
2. die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und
3. die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Ringfäule-Richtlinie zu unterrichten. Die Unterrichtung gemäß Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu enthalten.
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.
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