LandesrechtSteiermarkVerordnungenBekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel§ 9

§ 9Anforderung an Pflanzkartoffeln

In Kraft seit 18. Januar 2008
Up-to-date

(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und infolge von Untersuchungen, die von der Behörde oder unter ihrer Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. befunden wurde.

(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen sind durchzuführen:

1. bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,

2. in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

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