Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung erklärt Jagdgebiete in den Wildregionen 1.1 (Krimml), 3.1 (Pass Thurn), 3.2 (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil) und 5.3 (Blühnbach – Imlau) betreffend die Wildart Wolf ( Canis lupus ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 1 JG iVm § 1 Schonzeiten-Verordnung) für die Wildart Wolf gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 14 FFH-Richtlinie das
Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem dort die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintretenden ernsten Schäden in der Nutztierhaltung auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen durch die Wildart Wolf verhindert werden.
(1) Die Verordnung erklärt jene Jagdgebiete der Wildregionen 1.1 (Krimml), 3.1 (Pass Thurn), 3.2 (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil) und 5.3 (Blühnbach – Imlau) zu einem Maßnahmengebiet, in denen sich nicht schützbare Weideflächen gemäß der Weideschutzgebietsverordnung befinden.
(2) Die vom Maßnahmengebiet betroffenen Jagdgebiete werden in der Anlage der Verordnung angeführt.
(1) In Abweichung zu § 54 Abs 1 bzw § 1 Schonzeiten-Verordnung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und die Entnahme (Tötung) für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur für einen Wolf, der im Maßnahmengebiet innerhalb des in § 4 Abs 1 erster Satz angegebenen Zeitraums angetroffen wurde, und nur, soweit das Kontingent gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz noch nicht erschöpft wurde.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt, dass vom 1. Mai bis zum 15. November jeden Jahres im Maßnahmengebiet Wölfe in allen Entwicklungsformen entnommen (getötet) werden dürfen. Die Entnahmehöchstzahl von Wölfen beträgt jeweils 2 Tiere pro Kalenderjahr . Offensichtlich laktierende Wölfinnen dürfen nicht entnommen werden.
(2) Die Bejagung und Entnahme ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information auf der Website des Landes Salzburg unter
https://www. salzburg. gv. at/themen/aw/jagd/wolf darüber eingeholt hat, dass die Entnahmehöchstzahl gemäß Abs 1 noch nicht ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich je Abfrage jeweils auf nur einen Wolf. Ist die Entnahmehöchstzahl bereits ausgeschöpft, darf keine Bejagung oder Entnahme im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen.
Die Bejagung und Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die im Maßnahmengebiet jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 6 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei schriftlich, bevorzugt per Nachricht an die Wolfsnummer +43 664 440 64 54 oder auch per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Landesregierung entscheidet über die weitere Verwendung des Wildkörpers und verständigt den Jagdausübungsberechtigten darüber innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Meldung.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe müssen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die
Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 6 Abs 1 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(1) Damit der günstige Erhaltungszustand bzw die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht negativ beeinträchtigt oder verhindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle der Bestandsentwicklung und des Erhaltungszustands des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
(2) Die Landesregierung informiert die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit 30. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2027 außer Kraft.