§ 6 Meldepflichten — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
Rückverweise
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 6 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei schriftlich, bevorzugt per Nachricht an die Wolfsnummer +43 664 440 64 54 oder auch per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Landesregierung entscheidet über die weitere Verwendung des Wildkörpers und verständigt den Jagdausübungsberechtigten darüber innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Meldung.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe müssen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.