§ 7 Aufsicht — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
Rückverweise
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die
Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 6 Abs 1 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.