§ 4 Entnahmekontingent — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt, dass vom 1. Mai bis zum 15. November jeden Jahres im Maßnahmengebiet Wölfe in allen Entwicklungsformen entnommen (getötet) werden dürfen. Die Entnahmehöchstzahl von Wölfen beträgt jeweils 2 Tiere pro Kalenderjahr . Offensichtlich laktierende Wölfinnen dürfen nicht entnommen werden.
(2) Die Bejagung und Entnahme ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information auf der Website des Landes Salzburg unter
https://www. salzburg. gv. at/themen/aw/jagd/wolf darüber eingeholt hat, dass die Entnahmehöchstzahl gemäß Abs 1 noch nicht ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich je Abfrage jeweils auf nur einen Wolf. Ist die Entnahmehöchstzahl bereits ausgeschöpft, darf keine Bejagung oder Entnahme im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen.
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