§ 1 Regelungsgegenstand und Ziele — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
Rückverweise
(1) Diese Verordnung erklärt Jagdgebiete in den Wildregionen 1.1 (Krimml), 3.1 (Pass Thurn), 3.2 (Pinzgauer Schieferalpen West), 3.3 (Pinzgauer Schieferalpen Ost), 5.1 (Steinernes Meer – Hundstein), 5.2 (Schneeberg – Hochglocker – Hochkeil) und 5.3 (Blühnbach – Imlau) betreffend die Wildart Wolf ( Canis lupus ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 1 JG iVm § 1 Schonzeiten-Verordnung) für die Wildart Wolf gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 14 FFH-Richtlinie das
Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem dort die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintretenden ernsten Schäden in der Nutztierhaltung auf Alm-, Hut- oder Dauerweideflächen durch die Wildart Wolf verhindert werden.