(1) In Abweichung zu § 54 Abs 1 bzw § 1 Schonzeiten-Verordnung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und die Entnahme (Tötung) für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur für einen Wolf, der im Maßnahmengebiet innerhalb des in § 4 Abs 1 erster Satz angegebenen Zeitraums angetroffen wurde, und nur, soweit das Kontingent gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz noch nicht erschöpft wurde.
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