§ 5 Entnahme (Tötung) — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
Rückverweise
Die Bejagung und Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die im Maßnahmengebiet jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.