§ 8 Monitoring — Maßnahmengebietsverordnung Wolf 2026 und 2027
Rückverweise
(1) Damit der günstige Erhaltungszustand bzw die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht negativ beeinträchtigt oder verhindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle der Bestandsentwicklung und des Erhaltungszustands des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
(2) Die Landesregierung informiert die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen.