LandesrechtSalzburgVerordnungenNähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag

In Kraft bis 30. April 2025
Up-to-date

§ 1 Abschluss der Vereinbarung

§ 1 § 1

Die Abgabenbehörde kann mit abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß den nachfolgenden Bestimmungen treffen. Weder für die Abgabenbehörde noch für abgabepflichtige Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgeber besteht eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Vereinbarungen.

§ 2 Gegenstand und Voraussetzungen der Vereinbarung

§ 2 § 2

(1) Vereinbarungen können nur über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabepflicht oder über die Voraussetzungen zur Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe getroffen werden. Unter Beachtung der Bestimmungen des SNAG und der gegenständlichen Verordnung zulässig ist daher die Vereinbarung der Modalitäten der Abgabenerhebung, allenfalls zwecks Pauschalierung, wie etwa die Vereinbarung der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder die Vereinbarung der Fälligkeit.

(2) Vereinbarungen können nur getroffen werden, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen sind so zu gestalten, dass die Überprüfbarkeit dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist. Wird eine der beiden Voraussetzungen im Laufe der aufrechten Vereinbarung dauerhaft nicht mehr erreicht, ist die Vereinbarung in angemessener Frist anzupassen. Widrigenfalls endet die Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.

§ 3 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen

§ 3 § 3

Im Fall einer bestehenden Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und den entsprechenden Diensteanbieterinnen oder Diensteanbietern gemäß § 7 Abs 3 SNAG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern gemäß § 8 Abs 6 SNAG nicht möglich. Wird eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG während aufrechter Vereinbarung gemäß § 8 Abs 6 SNAG abgeschlossen, endet letztere Vereinbarung mit Beginn der Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.

§ 4 Zeitliche Geltung der Vereinbarung

§ 4 § 4

(1) Vereinbarungen können für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden, neuerliche Abschlüsse sind möglich.

(2) Die Vereinbarung endet vorzeitig mit jenem Zeitpunkt, in dem die Abgabepflicht der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers dauerhaft wegfällt.

(3) Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich; eine entsprechende Bestimmung ist in die Vereinbarung aufzunehmen.

(4) Die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind in den Fällen des Abs 2 und 3 anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Abgabepflicht bzw des Wirksamwerdens der Kündigung zu erbringen.

§ 5 Beschränkungen

§ 5 § 5

(1) Vereinbarungen können nur abgeschlossen werden, wenn die Beherbergung ausschließlich in einem einzigen Wohnobjekt mit maximal zehn Fremdenbetten erfolgt und die tatsächliche Zahl an Nächtigungen im Jahr 600 nicht überschreitet. Das Wohnobjekt kann mehrere Unterkünfte im Sinn des § 3 Z 1 SNAG beinhalten.

(2) Die Abgabenbehörde kann mit jeder abgabepflichtigen Unterkunftgeberin oder jedem abgabepflichtigen Unterkunftgeber nur eine Vereinbarung schließen.

§ 6 Abgabenbehörde

§ 6 § 6

Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.

§ 7 Inkrafttreten

§ 7 § 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. August 2020 in Kraft.

(2) Ist eine Vereinbarung, die sich auf § 8 Abs 6 SNAG in seiner Stammfassung iVm der vorliegenden Verordnung in ihrer Stammfassung stützt, derart gestaltet, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen nicht erfasst werden muss und auch keine diesbezüglich angenommene Anzahl vereinbart ist, gilt hinsichtlich § 18 Abs 1 SNAG (Dachmarkenbeitrag) eine Anzahl an Nächtigungen als absolviert, die sich aus dem jeweils zu leistenden gesamten Abgabenbetrag aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe geteilt durch die Höhe der jeweils geltenden allgemeinen Nächtigungsabgabe je Nächtigung errechnet, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl an Nächtigungen.

(3) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 tritt mit 18. Dezember 2024 in Kraft. Der Titel der Verordnung und die §§ 1 sowie 2 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft.