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Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag
§ 6
§ 6 Abgabenbehörde
In Kraft seit 29. August 2020
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§ 6 Abgabenbehörde — Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen zur allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag
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Die Abgabenbehörde ergibt sich aus § 19 SNAG.
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