(1) Vereinbarungen können nur über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabepflicht oder über die Voraussetzungen zur Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe getroffen werden. Unter Beachtung der Bestimmungen des SNAG und der gegenständlichen Verordnung zulässig ist daher die Vereinbarung der Modalitäten der Abgabenerhebung, allenfalls zwecks Pauschalierung, wie etwa die Vereinbarung der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder die Vereinbarung der Fälligkeit.
(2) Vereinbarungen können nur getroffen werden, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen sind so zu gestalten, dass die Überprüfbarkeit dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist. Wird eine der beiden Voraussetzungen im Laufe der aufrechten Vereinbarung dauerhaft nicht mehr erreicht, ist die Vereinbarung in angemessener Frist anzupassen. Widrigenfalls endet die Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.
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