(1) Vereinbarungen können nur abgeschlossen werden, wenn die Beherbergung ausschließlich in einem einzigen Wohnobjekt mit maximal zehn Fremdenbetten erfolgt und die tatsächliche Zahl an Nächtigungen im Jahr 600 nicht überschreitet. Das Wohnobjekt kann mehrere Unterkünfte im Sinn des § 3 Z 1 SNAG beinhalten.
(2) Die Abgabenbehörde kann mit jeder abgabepflichtigen Unterkunftgeberin oder jedem abgabepflichtigen Unterkunftgeber nur eine Vereinbarung schließen.
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