Im Fall einer bestehenden Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und den entsprechenden Diensteanbieterinnen oder Diensteanbietern gemäß § 7 Abs 3 SNAG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen oder Unterkunftgebern gemäß § 8 Abs 6 SNAG nicht möglich. Wird eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG während aufrechter Vereinbarung gemäß § 8 Abs 6 SNAG abgeschlossen, endet letztere Vereinbarung mit Beginn der Vereinbarung gemäß § 7 Abs 3 SNAG; die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind anteilsmäßig bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringen.
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