(1) Vereinbarungen können für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden, neuerliche Abschlüsse sind möglich.
(2) Die Vereinbarung endet vorzeitig mit jenem Zeitpunkt, in dem die Abgabepflicht der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers dauerhaft wegfällt.
(3) Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich; eine entsprechende Bestimmung ist in die Vereinbarung aufzunehmen.
(4) Die geschuldeten vereinbarten Abgaben sind in den Fällen des Abs 2 und 3 anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Abgabepflicht bzw des Wirksamwerdens der Kündigung zu erbringen.
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