(1) Diese Verordnung tritt mit 29. August 2020 in Kraft.
(2) Ist eine Vereinbarung, die sich auf § 8 Abs 6 SNAG in seiner Stammfassung iVm der vorliegenden Verordnung in ihrer Stammfassung stützt, derart gestaltet, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen nicht erfasst werden muss und auch keine diesbezüglich angenommene Anzahl vereinbart ist, gilt hinsichtlich § 18 Abs 1 SNAG (Dachmarkenbeitrag) eine Anzahl an Nächtigungen als absolviert, die sich aus dem jeweils zu leistenden gesamten Abgabenbetrag aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe geteilt durch die Höhe der jeweils geltenden allgemeinen Nächtigungsabgabe je Nächtigung errechnet, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl an Nächtigungen.
(3) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 tritt mit 18. Dezember 2024 in Kraft. Der Titel der Verordnung und die §§ 1 sowie 2 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2024 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft.
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