Sondergebührenverordnung Landeskliniken
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Bestandteile der Sondergebühren in der Sonderklasse
§ 3Höchstgrenzen des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 4Höhe der Anstaltsgebühr in der Sonderklasse
§ 5Aufteilung des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 6§ 6
§ 7Einteilung der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 8Höhe der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 9Ambulatoriumsgebühr und Arztanteil
§ 10Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) In den Landeskliniken sind kostendeckende Sondergebühren
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen.
(2) Landeskliniken im Sinn dieser Verordnung sind alle von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) als Rechtsträger betriebenen Krankenanstalten mit Ausnahme der Universitätskliniken.
(3) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Landesklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, dieser Landesklinik zugewiesen wurden.
(4) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
§ 2 Bestandteile der Sondergebühren in der Sonderklasse
§ 2 § 2
(1) Die Sondergebühren bestehen aus den Arzthonoraren und der Anstaltsgebühr. Die Arzthonorare stehen für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu und werden gemäß Abs 2 festgelegt, die Anstaltsgebühr deckt in der gemäß § 4 von der Krankenanstalt festzulegenden Höhe den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt ab.
(2) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, sind Arzthonorare vom Vorstand der Abteilung festzulegen. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, legen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar fest; von den nicht von ihnen festgelegten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Vom Rechtsträger kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärztinnen und ärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst festlegen (Sondervereinbarung). Das Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung (Abs. 3) bekannt zu geben.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind die Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
§ 3 Höchstgrenzen des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 3 § 3
(1) Das Arzthonorar kann bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe
a) für kleinere Eingriffe bis zum Achtfachen,
b) für mittlere Eingriffe bis zum Zwanzigfachen,
c) für größere Eingriffe bis zum Dreißigfachen,
d) bei besonders langer Behandlungsdauer bis zum Fünfzigfachen,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zum Achtzigfachen
des Arzthonorar-Bemessungswertes;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Sechstel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und der Dauer der Erkrankung bis zu den in Z 1 angeführten Höchstsätzen, die sinngemäß anzuwenden sind;
4. in geburtshilflichen Fällen eine Entbindungspauschale bis zum Zehnfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes;
5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zum Dreieinhalbfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(2) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 festgelegten Höchstbeträge.
§ 4 Höhe der Anstaltsgebühr in der Sonderklasse
§ 4 § 4
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 % der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs 1 Z 2 und 3 bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs 1 und 2 festgelegten Prozentsätze.
§ 5 Aufteilung des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 5 § 5
(1) Vom Arzthonorar entfallen auf die Krankenanstalt:
1. für Anästhesieleistungen 15 %;
2. für Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 50 %;
3. für die klinischen (bettenführenden) Abteilungen ein Anteil von 15 %.
(2) Von den Teilen des Arzthonorars, die nach Abzug der im Abs 1 festgelegten Prozentsätze Ärztinnen und Ärzten gebühren, stehen jeweils 20 % der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.
(3) Vom nach Abzug des Anstaltsanteils vom Arzthonorar verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 6) gesondert zu verwalten hat.
(4) Vom danach verbleibenden Betrag entfällt sodann ein Anteil von einem Viertel auf die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte. Die Aufteilung hat die Leiterin oder der Leiter der Abteilung im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistungen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte festzulegen.
(5) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärztinnen oder Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jede beteiligte Ärztin und jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(6) Der nach Abzug des Anteils der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Bei einem von Fachärztinnen und -ärzten mit Sondervereinbarung (§ 2 Abs 2) bestimmten Arzthonorar wird dieser verbleibende Anteil des Arzthonorars zu gleichen Teilen zwischen der Primarärztin oder dem Primararzt und der Fachärztin oder dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt.
Fortbildungsfonds
§ 6 § 6
Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 5 Abs 3) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:
1. der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt als Vorsitzender bzw Vorsitzendem und
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die bzw der von den nachstehenden Ärztegruppen jährlich gewählt wird
a) der Primarärztinnen und ärzte;
b) der Oberärztinnen und ärzte;
d) der Fachärztinnen und ärzte;
e) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt und
f) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Das Kuratorium beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Kuratoriums sind in einer von diesem zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird von der oder dem Vorsitzenden veranlasst. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fortbildungsfonds besteht nicht.
§ 7 Einteilung der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 7 § 7
Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil. Beide sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.
§ 8 Höhe der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 8 § 8
(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 1 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 1 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
§ 9 Ambulatoriumsgebühr und Arztanteil
§ 9 § 9
(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule. Die Ambulatoriumsgebühr entspricht der Differenz zwischen der gesamten Sondergebühr und dem allfälligen Arztanteil.
(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.
(3) Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 132.160 € | 20 % |
132.161 € bis 196.968 € | 25 % |
196.969 € bis 264.409 € | 30 % |
darüber | 38 %. |
Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Jahresdurchschnittswert des Index der Verbraucherpreise 1996 wertgesichert. Die erste solche Neuberechnung der Ansätze hat für die Endabrechnung des Jahres 2018 zu erfolgen, die Anpassung hat dabei dem Verhältnis der Jahresdurchschnittswerte 2017 und 2018 zu entsprechen.
(4) Die Berechnung des Anstaltsanteiles am Arztanteil hat je Kalenderjahr zu erfolgen. Während des Jahres ist eine vorläufige Abrechnung jeweils nach der für das vergangene Kalenderjahr maßgebenden Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Im darauf folgenden Jahr hat die Endabrechnung des Anstaltsanteiles zu erfolgen; bei dieser ist die sodann festgestellte Berechnungsgrundlage des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen der nachstehenden Wertsicherung heranzuziehen. Nachzahlungen auf Grund der Endabrechnung haben sogleich zu erfolgen, Überzahlungen sind einzubehalten oder, wenn dies aber nicht in Betracht kommt, zurückzufordern.
(5) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 5 Abs 4 bis 6 sinngemäß.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 § 10
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs 2 ist auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.
(2) Die §§ 1 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.