(1) Das Arzthonorar kann bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe
a) für kleinere Eingriffe bis zum Achtfachen,
b) für mittlere Eingriffe bis zum Zwanzigfachen,
c) für größere Eingriffe bis zum Dreißigfachen,
d) bei besonders langer Behandlungsdauer bis zum Fünfzigfachen,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zum Achtzigfachen
des Arzthonorar-Bemessungswertes;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Sechstel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und der Dauer der Erkrankung bis zu den in Z 1 angeführten Höchstsätzen, die sinngemäß anzuwenden sind;
4. in geburtshilflichen Fällen eine Entbindungspauschale bis zum Zehnfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes;
5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zum Dreieinhalbfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(2) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 festgelegten Höchstbeträge.
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