(1) Vom Arzthonorar entfallen auf die Krankenanstalt:
1. für Anästhesieleistungen 15 %;
2. für Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 50 %;
3. für die klinischen (bettenführenden) Abteilungen ein Anteil von 15 %.
(2) Von den Teilen des Arzthonorars, die nach Abzug der im Abs 1 festgelegten Prozentsätze Ärztinnen und Ärzten gebühren, stehen jeweils 20 % der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.
(3) Vom nach Abzug des Anstaltsanteils vom Arzthonorar verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 6) gesondert zu verwalten hat.
(4) Vom danach verbleibenden Betrag entfällt sodann ein Anteil von einem Viertel auf die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte. Die Aufteilung hat die Leiterin oder der Leiter der Abteilung im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistungen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte festzulegen.
(5) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärztinnen oder Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jede beteiligte Ärztin und jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(6) Der nach Abzug des Anteils der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Bei einem von Fachärztinnen und -ärzten mit Sondervereinbarung (§ 2 Abs 2) bestimmten Arzthonorar wird dieser verbleibende Anteil des Arzthonorars zu gleichen Teilen zwischen der Primarärztin oder dem Primararzt und der Fachärztin oder dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise