(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 % der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs 1 Z 2 und 3 bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs 1 und 2 festgelegten Prozentsätze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise