(1) In den Landeskliniken sind kostendeckende Sondergebühren
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen.
(2) Landeskliniken im Sinn dieser Verordnung sind alle von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) als Rechtsträger betriebenen Krankenanstalten mit Ausnahme der Universitätskliniken.
(3) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Landesklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, dieser Landesklinik zugewiesen wurden.
(4) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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