(1) Die Sondergebühren bestehen aus den Arzthonoraren und der Anstaltsgebühr. Die Arzthonorare stehen für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu und werden gemäß Abs 2 festgelegt, die Anstaltsgebühr deckt in der gemäß § 4 von der Krankenanstalt festzulegenden Höhe den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt ab.
(2) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, sind Arzthonorare vom Vorstand der Abteilung festzulegen. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, legen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar fest; von den nicht von ihnen festgelegten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Vom Rechtsträger kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärztinnen und ärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst festlegen (Sondervereinbarung). Das Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung (Abs. 3) bekannt zu geben.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind die Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
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