Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 5 Abs 3) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:
1. der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt als Vorsitzender bzw Vorsitzendem und
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die bzw der von den nachstehenden Ärztegruppen jährlich gewählt wird
a) der Primarärztinnen und ärzte;
b) der Oberärztinnen und ärzte;
d) der Fachärztinnen und ärzte;
e) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt und
f) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Das Kuratorium beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Kuratoriums sind in einer von diesem zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird von der oder dem Vorsitzenden veranlasst. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fortbildungsfonds besteht nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise