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Objektivierungsverordnung 2017

In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date

1. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

§ 1 Anforderungsprofil für Führungskräfte

§ 1 § 1

(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte (§ 3 Abs 1 S.OG) hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten:

1. die dienstrechtlichen Anstellungs- bzw Ernennungserfordernisse;

2. die fachlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Abs 2;

3. die jeweils erforderlichen Managementerfordernisse (persönliche Kompetenz, soziale Kompetenz, Methodenkompetenz) gemäß Abs 3 bis 5.

(2) Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören jedenfalls Kenntnisse zum Thema Gleichbehandlung und Frauenförderung.

(3) Zur persönlichen Kompetenz gehören zB Durchsetzungsvermögen, Verhalten als Vorbild in dienstlich verlangten Verhaltensweisen, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz, Ausdrucksfähigkeit und Auftreten (gegebenenfalls auch in Schriftform), Kreativität, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zielorientiertheit.

(4) Zur sozialen Kompetenz gehören zB Kooperations- und Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit; Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Konfliktfähigkeit.

(5) Zur Methodenkompetenz gehören zB Planen und Organisieren, wirtschaftliches Denken und Handeln, Lösen von Konflikten, Kontrollieren und Steuern und strategisches Denken.

§ 2 Ausschreibung von Führungsfunktionen

§ 2 § 2

(1) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 S.OG sind gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung auch intern auszuschreiben. Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 S.OG sind grundsätzlich zuerst intern (Abs 2) auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.

(2) Die interne Ausschreibung gemäß § 3 Abs 4 S.OG hat zu erfolgen:

1. bei Funktionen in Dienststellen des Landes mit Ausnahme der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz: SALK) durch Aufnahme in die elektronisch geführte Übersicht über zu besetzende Stellen (Job-Börse) und durch Bereitstellung einer Information im Intranet des Amtes der Landesregierung;

2. bei Funktionen in der SALK durch Verständigung der Geschäftsführung der SALK, der Vorstände der landeseigenen Krankenanstalten, der Leiter und Leiterinnen der Managementbereiche, welche die Ausschreibung den in Betracht kommenden Personen bekannt geben, sowie durch Aufnahme in die Job-Börse.

(3) Eine Bewerbung steht bei interner Ausschreibung allen Landesbediensteten offen, die das Anforderungsprofil erfüllen, unabhängig davon, für welchen Bereich des Landesdienstes die Ausschreibung erfolgt ist.

§ 3 Ablauf des Vorschlagsverfahrens bei Führungsfunktionen

§ 3 § 3

(1) Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 S.OG kann bei der Bildung der Vorschlagskommission der externen Expertin oder dem externen Experten für Personalauswahl (§ 4 Abs 2 Z 1 lit e S.OG) bzw dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen die administrative Abwicklung des Auswahlverfahrens übertragen werden.

(2) Die Kommission kann die Durchführung einer Vorauswahl beschließen. Diese Vorauswahl kann entweder in einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien oder durch geeignete Auswahlmethoden hinsichtlich wichtiger Kriterien des Anforderungsprofils bestehen. Bei der Bestellung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Abteilung in den Krankenanstalten der SALK führen , kann die Vorauswahl auch auf Grund der gemäß § 5 Abs 4 Z 2 S.OG einzuholenden Gutachten erfolgen. Auf Grund der Ergebnisse der Vorauswahl können jene Bewerberinnen und Bewerber, die

1. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 S.OG und § 2 Abs 2 Z 1 dieser Verordnung nicht eines der fünf besten Ergebnisse oder

2. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 S.OG und § 2 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung nicht eines der drei besten Ergebnisse

erzielt haben, vom weiteren Verfahren ausgeschieden werden.

(3) Das weitere Auswahlverfahren besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Vorschlagskommission (Hearing). Zusätzlich dazu können den tatsächlichen Anforderungen nahe kommende Übungen wie Tests, schriftliche Arbeiten, Kurzvorträge, Gruppenübungen, Rollenspiele (Assessment Center) oder Beurteilungen durch Expertinnen oder Experten durchgeführt werden. Die Vornahme dieser Übungen und Beurteilungen kann nach Abstimmung mit der personalführenden Stelle externen Expertinnen oder Experten übertragen werden.

(4) Die Vorschlagskommission hat die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils folgendermaßen zu bewerten:

1. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 S.OG können für die fachlichen Voraussetzungen bis zu 30 Punkte und für die Managementerfordernisse bis zu 60 Punkte, und zwar aus den Bereichen der persönlichen, der sozialen und der Methodenkompetenz bis zu je 20 Punkte, zuerkannt werden, sodass die höchste erreichbare Punkteanzahl 90 beträgt.

2. bei allen anderen Führungsfunktionen können für die fachlichen Voraussetzungen und für die Managementerfordernisse jeweils bis zu 60 Punkte zuerkannt werden. Die höchstens erreichbare Punktezahl beträgt somit 120.

Im Fall der Beiziehung externer Expertinnen und Experten (Abs 3) ist deren Beurteilung in der Bewertung zu berücksichtigen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktezahl gilt als bestqualifiziert.

(5) Die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission hat einen Bestellungsvorschlag (§ 4) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Vorschlagsprotokoll mit zumindest folgenden Angaben zu verfassen:

1. die Namen der Kommissionsmitglieder und den Namen der Bewerberin bzw des Bewerbers;

2. die Zeit und den Ort des Auswahlverfahrens bzw der Verfahrensteile einschließlich der angewandten Auswahlmethoden;

3. die Kriterien des Anforderungsprofils und die Bewertung für jedes Kriterium durch die Vorschlagskommission;

4. das Abstimmungsergebnis und eine allfällige Begründung für die Abweichung von der Einstimmigkeit.

Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Vorschlagskommission zu unterfertigen.

§ 4 Bestellungsvorschlag bei Führungsfunktionen

§ 4 § 4

(1) Der Bestellungsvorschlag enthält die nach § 3 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber.

(2) Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange Bewerberinnen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 50 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.

(3) In der SALK hat die Geschäftsführung mit der bzw dem an erster Stelle Gereihten Verhandlungen über die Bedingungen für eine Funktionsübernahme aufzunehmen, wenn diese Person noch nicht im Landesdienst steht. Erscheinen die gestellten Bedingungen für die Geschäftsführung der SALK nicht annehmbar, kann die Geschäftsführung

1. mit der der Reihung nach nächstqualifizierten Person Verhandlungen aufnehmen oder

2. eine Neuausschreibung mit einem geänderten Anforderungsprofil in die Wege leiten.

2. Abschnitt

Anstellungen in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

§ 5 Zusammensetzung der Auswahlkommission

§ 5 § 5

Kommen nach § 10 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

1 . Bei den Expertinnen und Experten hat die Heranziehung nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.

2 . Die Expertin oder der Experte für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung nach § 10 Abs 1 Z 1 lit c S.OG darf ergänzend zu Z 1 nicht jener Dienststelle angehören, für die die Auswahl erfolgt.

3 . Als Expertinnen und Experten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit b S.OG sind in erster Linie die Leiterinnen oder Leiter der betreffenden Organisationseinheit oder die von diesen namhaft gemachten Vertretungen heran zu ziehen, wenn diese Personen dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 S.OG bestimmten Expertinnen oder Experten angehören.

§ 6 Anforderungsprofil für Arbeitsplätze im Winterdienst

§ 6 § 6

Zusätzlich zu den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen und den erforderlichen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten kann im Anforderungsprofil (§ 8 Abs. 5 S.OG) für Arbeitsplätze, bei denen im Winterdienst regelmäßig Rufbereitschaften für Einsatzleistungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuleisten sind, als Anforderung eine Maximalentfernung zwischen Dienstort und Wohnort vorgesehen werden. Diese Maximalentfernung darf 15 Kilometer nicht unterschreiten.

§ 7 Endauswahl durch die Auswahlkommission und Anstellungsvorschlag

§ 7 § 7

(1) Bei der Endauswahl (§ 9 Abs 2 Z 2 S.OG) hat die Auswahlkommission die von den Bewerberinnen und Bewerbern im bisherigen Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten. Dabei sind die fachlichen Kriterien insgesamt gleich zu gewichten wie die persönlichen Kriterien. Die Bewertung hat nach einem Punktesystem zu erfolgen, wobei für die fachlichen und die persönlichen Kriterien jeweils bis zu 50 Punkte vergeben werden können. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der besten Gesamtbewertung gilt als bestqualifiziert.

(2) Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission hat einen Anstellungsvorschlag (Abs 3) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Auswahlprotokoll unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 5 zu verfassen.

(3) Der Anstellungsvorschlag enthält die nach Abs 1 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber. Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Gesamtbewertung erreicht, ist im Anstellungsvorschlag von folgenden, nacheinander zu beachtenden Kriterien auszugehen:

1. Die Bewerberin ist in Modellfunktionen bzw Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen, in denen in der Dienststelle weniger als 50 % Frauen dauernd beschäftigt sind, vorzureihen. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerber und Bewerberinnen betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.

2. Arbeitslose Bewerberinnen oder Bewerber sind gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen vorzureihen.

3. Bewerberinnen oder Bewerber, die alleinige Familienerhalterinnen bzw alleinige Familienerhalter sind, sind gegenüber anderen Bewerberinnen oder Bewerbern vorzureihen. Liegt dieses Kriterium bei zwei oder mehreren Bewerbungen vor, ist der Bewerber oder die Bewerberin mit der höchsten Anzahl unversorgter Kinder zu berücksichtigen.

(4) Überqualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber dürfen nur dann in den Anstellungsvorschlag aufgenommen werden, wenn sie sich im Bewerbungsverfahren schriftlich und unwiderruflich bereit erklären, mit dem Dienstgeber für den Fall der Übernahme in den Landesdienst eine Vereinbarung mit der Verpflichtung abzuschließen, durch mindestens zwei Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses

1. in der zu besetzenden Funktion tätig zu sein und

2. innerhalb dieser Frist von sich aus eine höherwertige Verwendung nur im Weg einer Bewerbung nach dem Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 anstreben.

Überqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die nach der Beurteilung durch die Auswahlkommission ein höheres Ausbildungsniveau als jenes aufweisen, das für die Ausübung der angestrebten Verwendung erforderlich ist.

§ 8 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 8 § 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.

(2) Zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Schriftliche Erklärungen von Bediensteten gemäß § 9 Abs 3 der Objektivierungsverordnung (Abs. 1 zweiter Satz) gelten als befristete Erklärungen gemäß § 7 Abs 4 dieser Verordnung. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schriftlichen Erklärung.

(3) Die §§ 3 Abs 2 Z 2, 4 Abs 2 und 7 Abs 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(4) § 3 Abs 5, § 5 sowie § 7 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.