(1) Der Bestellungsvorschlag enthält die nach § 3 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber.
(2) Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange Bewerberinnen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 50 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.
(3) In der SALK hat die Geschäftsführung mit der bzw dem an erster Stelle Gereihten Verhandlungen über die Bedingungen für eine Funktionsübernahme aufzunehmen, wenn diese Person noch nicht im Landesdienst steht. Erscheinen die gestellten Bedingungen für die Geschäftsführung der SALK nicht annehmbar, kann die Geschäftsführung
1. mit der der Reihung nach nächstqualifizierten Person Verhandlungen aufnehmen oder
2. eine Neuausschreibung mit einem geänderten Anforderungsprofil in die Wege leiten.
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