Zusätzlich zu den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen und den erforderlichen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten kann im Anforderungsprofil (§ 8 Abs. 5 S.OG) für Arbeitsplätze, bei denen im Winterdienst regelmäßig Rufbereitschaften für Einsatzleistungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuleisten sind, als Anforderung eine Maximalentfernung zwischen Dienstort und Wohnort vorgesehen werden. Diese Maximalentfernung darf 15 Kilometer nicht unterschreiten.
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