(1) Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 S.OG kann bei der Bildung der Vorschlagskommission der externen Expertin oder dem externen Experten für Personalauswahl (§ 4 Abs 2 Z 1 lit e S.OG) bzw dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen die administrative Abwicklung des Auswahlverfahrens übertragen werden.
(2) Die Kommission kann die Durchführung einer Vorauswahl beschließen. Diese Vorauswahl kann entweder in einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien oder durch geeignete Auswahlmethoden hinsichtlich wichtiger Kriterien des Anforderungsprofils bestehen. Bei der Bestellung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Abteilung in den Krankenanstalten der SALK führen , kann die Vorauswahl auch auf Grund der gemäß § 5 Abs 4 Z 2 S.OG einzuholenden Gutachten erfolgen. Auf Grund der Ergebnisse der Vorauswahl können jene Bewerberinnen und Bewerber, die
1. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 S.OG und § 2 Abs 2 Z 1 dieser Verordnung nicht eines der fünf besten Ergebnisse oder
2. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 S.OG und § 2 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung nicht eines der drei besten Ergebnisse
erzielt haben, vom weiteren Verfahren ausgeschieden werden.
(3) Das weitere Auswahlverfahren besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Vorschlagskommission (Hearing). Zusätzlich dazu können den tatsächlichen Anforderungen nahe kommende Übungen wie Tests, schriftliche Arbeiten, Kurzvorträge, Gruppenübungen, Rollenspiele (Assessment Center) oder Beurteilungen durch Expertinnen oder Experten durchgeführt werden. Die Vornahme dieser Übungen und Beurteilungen kann nach Abstimmung mit der personalführenden Stelle externen Expertinnen oder Experten übertragen werden.
(4) Die Vorschlagskommission hat die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils folgendermaßen zu bewerten:
1. bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 S.OG können für die fachlichen Voraussetzungen bis zu 30 Punkte und für die Managementerfordernisse bis zu 60 Punkte, und zwar aus den Bereichen der persönlichen, der sozialen und der Methodenkompetenz bis zu je 20 Punkte, zuerkannt werden, sodass die höchste erreichbare Punkteanzahl 90 beträgt.
2. bei allen anderen Führungsfunktionen können für die fachlichen Voraussetzungen und für die Managementerfordernisse jeweils bis zu 60 Punkte zuerkannt werden. Die höchstens erreichbare Punktezahl beträgt somit 120.
Im Fall der Beiziehung externer Expertinnen und Experten (Abs 3) ist deren Beurteilung in der Bewertung zu berücksichtigen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktezahl gilt als bestqualifiziert.
(5) Die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission hat einen Bestellungsvorschlag (§ 4) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Vorschlagsprotokoll mit zumindest folgenden Angaben zu verfassen:
1. die Namen der Kommissionsmitglieder und den Namen der Bewerberin bzw des Bewerbers;
2. die Zeit und den Ort des Auswahlverfahrens bzw der Verfahrensteile einschließlich der angewandten Auswahlmethoden;
3. die Kriterien des Anforderungsprofils und die Bewertung für jedes Kriterium durch die Vorschlagskommission;
4. das Abstimmungsergebnis und eine allfällige Begründung für die Abweichung von der Einstimmigkeit.
Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Vorschlagskommission zu unterfertigen.
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