(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte (§ 3 Abs 1 S.OG) hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten:
1. die dienstrechtlichen Anstellungs- bzw Ernennungserfordernisse;
2. die fachlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Abs 2;
3. die jeweils erforderlichen Managementerfordernisse (persönliche Kompetenz, soziale Kompetenz, Methodenkompetenz) gemäß Abs 3 bis 5.
(2) Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören jedenfalls Kenntnisse zum Thema Gleichbehandlung und Frauenförderung.
(3) Zur persönlichen Kompetenz gehören zB Durchsetzungsvermögen, Verhalten als Vorbild in dienstlich verlangten Verhaltensweisen, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz, Ausdrucksfähigkeit und Auftreten (gegebenenfalls auch in Schriftform), Kreativität, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zielorientiertheit.
(4) Zur sozialen Kompetenz gehören zB Kooperations- und Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit; Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Konfliktfähigkeit.
(5) Zur Methodenkompetenz gehören zB Planen und Organisieren, wirtschaftliches Denken und Handeln, Lösen von Konflikten, Kontrollieren und Steuern und strategisches Denken.
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