Kommen nach § 10 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
1 . Bei den Expertinnen und Experten hat die Heranziehung nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.
2 . Die Expertin oder der Experte für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung nach § 10 Abs 1 Z 1 lit c S.OG darf ergänzend zu Z 1 nicht jener Dienststelle angehören, für die die Auswahl erfolgt.
3 . Als Expertinnen und Experten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit b S.OG sind in erster Linie die Leiterinnen oder Leiter der betreffenden Organisationseinheit oder die von diesen namhaft gemachten Vertretungen heran zu ziehen, wenn diese Personen dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 S.OG bestimmten Expertinnen oder Experten angehören.
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