(1) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 S.OG sind gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung auch intern auszuschreiben. Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 S.OG sind grundsätzlich zuerst intern (Abs 2) auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.
(2) Die interne Ausschreibung gemäß § 3 Abs 4 S.OG hat zu erfolgen:
1. bei Funktionen in Dienststellen des Landes mit Ausnahme der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz: SALK) durch Aufnahme in die elektronisch geführte Übersicht über zu besetzende Stellen (Job-Börse) und durch Bereitstellung einer Information im Intranet des Amtes der Landesregierung;
2. bei Funktionen in der SALK durch Verständigung der Geschäftsführung der SALK, der Vorstände der landeseigenen Krankenanstalten, der Leiter und Leiterinnen der Managementbereiche, welche die Ausschreibung den in Betracht kommenden Personen bekannt geben, sowie durch Aufnahme in die Job-Börse.
(3) Eine Bewerbung steht bei interner Ausschreibung allen Landesbediensteten offen, die das Anforderungsprofil erfüllen, unabhängig davon, für welchen Bereich des Landesdienstes die Ausschreibung erfolgt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise