(1) Bei der Endauswahl (§ 9 Abs 2 Z 2 S.OG) hat die Auswahlkommission die von den Bewerberinnen und Bewerbern im bisherigen Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten. Dabei sind die fachlichen Kriterien insgesamt gleich zu gewichten wie die persönlichen Kriterien. Die Bewertung hat nach einem Punktesystem zu erfolgen, wobei für die fachlichen und die persönlichen Kriterien jeweils bis zu 50 Punkte vergeben werden können. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der besten Gesamtbewertung gilt als bestqualifiziert.
(2) Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission hat einen Anstellungsvorschlag (Abs 3) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Auswahlprotokoll unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 5 zu verfassen.
(3) Der Anstellungsvorschlag enthält die nach Abs 1 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber. Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Gesamtbewertung erreicht, ist im Anstellungsvorschlag von folgenden, nacheinander zu beachtenden Kriterien auszugehen:
1. Die Bewerberin ist in Modellfunktionen bzw Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen, in denen in der Dienststelle weniger als 50 % Frauen dauernd beschäftigt sind, vorzureihen. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerber und Bewerberinnen betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.
2. Arbeitslose Bewerberinnen oder Bewerber sind gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen vorzureihen.
3. Bewerberinnen oder Bewerber, die alleinige Familienerhalterinnen bzw alleinige Familienerhalter sind, sind gegenüber anderen Bewerberinnen oder Bewerbern vorzureihen. Liegt dieses Kriterium bei zwei oder mehreren Bewerbungen vor, ist der Bewerber oder die Bewerberin mit der höchsten Anzahl unversorgter Kinder zu berücksichtigen.
(4) (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 92/2025) .
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