Kartoffel-Braunfäule-Verordnung
Gegenstand und Zweck
§ 2Feststellung des Auftretens (Befalls)
§ 3Meldepflicht
§ 4Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 5Befallserklärung
§ 6Schutzmaßnahmen
§ 7Anforderungen an Pflanzkartoffeln
§ 8Haltungsverbot
§ 9Wissenschaftliche Untersuchungen
§ 10Berichtspflichten
§ 11Inkrafttreten
§ 12Umsetzungshinweis
Vorwort
§ 1 Gegenstand und Zweck
§ 1 § 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaues von Kartoffelpflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L und Tomatenpflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Lycopersicon lycopersicum (L) Karsten ex Farw, im Folgenden kurz als “Kartoffel und Tomaten” bezeichnet, vor dem Schadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al, im Folgenden kurz als “Schadorganismus” bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung des Auftretens bzw der Ausbreitung.
§ 2 Feststellung des Auftretens (Befalls)
§ 2 § 2
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffeln und Tomaten sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im Folgenden kurz als “Amtlicher Pflanzenschutzdienst” bezeichnet, jährlich systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung von Kartoffeln und Tomaten bedrohen, hat die Pflanzenschutzstelle eine Risikobewertung und, so weit dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt wird, je nach festgestelltem Risiko gezielt Untersuchungen an anderem Pflanzenmaterial, an zum Bewässern oder Beregnen der Kartoffeln und Tomaten verwendetem Wasser oder an sonstigem Material, wie Kultursubstrat oder Erde, vorzunehmen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 an Kartoffeln und Tomaten durchzuführenden Untersuchungen sind gemäß Anhang I Abschnitt II Nr 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al, ABl Nr L 235 vom 21. August 1998 (Celex Nr 398L0057), in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der genannten Richtlinie, ABl Nr L 206 vom 27. Juli 2006 (Celex Nr 32006L0063), im Folgenden kurz als Ralstonia-Richtlinie bezeichnet, und ansonsten unter Anwendung neuester wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse durchzuführen. Im Fall von Wirtspflanzen von anderem Pflanzenmaterial sowie im Fall von Wasser und Abwässern müssen gegebenenfalls Proben entnommen werden, die amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zu unterziehen sind.
§ 3 Meldepflicht
§ 3 § 3
Jeder Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes bzw der betroffenen Ware unverzüglich dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 4 Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 4 § 4
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass von der Pflanzenschutzstelle Untersuchungen durchgeführt und die Beweise gesichert werden.
(2) Die Untersuchungen an Kartoffeln und Tomaten sind nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhanges III Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie vorzunehmen. Bei der Untersuchung sonstigen (Pflanzen)Materials sind die amtlich zugelassenen Verfahren zu beachten. Bestätigt sich ein Verdacht, gelten die Bestimmungen des Anhangs III Z 2 der Ralstonia-Richtlinie.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome und bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses im Rahmen eines Schnell-Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Nr 1 und Abschnitt II bzw eines Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Nr 2 und Abschnitt III der Ralstonia-Richtlinie
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu unterbinden, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wird der Nachweis erbracht, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalls zu treffen;
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahme gilt zB die amtliche oder amtlich überwachte Kontrolle der Verbringung sonstigen Pflanzenmaterials innerhalb oder außerhalb von Betrieben, das mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang steht.
§ 5 Befallserklärung
§ 5 § 5
(1) Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen der Verdacht des Befalls mit dem Schadorganismus in einer Probe von Kartoffeln oder Tomaten bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze der Biologie des Schadorganismus und der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
1. gemäß Anhang IV der Ralstonia-Richtlinie das Ausmaß und den (die) Ausgangspunkt(e) des Befalls zu ermitteln und weitere Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 und 2 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen;
2. die Knollen oder Pflanzen, die beprobte Sendung und/oder Partie, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären; weiters als befallen zu erklären sind gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden ist; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;
3. gemäß Anhang V Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls in Folge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material festzustellen;
4. basierend auf der Befallserklärung nach Z 2 und der Feststellung des wahrscheinlichen Befallsausmaßes nach Z 3 unter Berücksichtigung der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr 2 i der Ralstonia-Richtlinie eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Bezieht sich der Verdacht des Befalls auf andere Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau von Kartoffeln oder Tomaten gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. eine Untersuchung nach Abs. 1 Z 1 sicherzustellen;
2. die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;
3. nach Abs. 1 Z 3 und 4 hinsichtlich der Erzeugung der Kartoffeln oder Tomaten das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls festzustellen und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(3) Bezieht sich der Verdacht des Befalls auf Oberflächenwasser (einschließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomaten) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser der Anbau der Kartoffeln oder Tomaten gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben des Oberflächenwassers bzw der Wirtspflanzen das Ausmaß des Befalls im Rahmen einer amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchung festzustellen;
2. auf der Grundlage einer Untersuchung nach Z 1 das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;
3. auf der Grundlage der Befallserklärung nach Z 2 und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus den wahrscheinlichen Befall gemäß Anhang V Nr 1 und 2 ii der Ralstonia-Richtlinie festzustellen und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
§ 6 Schutzmaßnahmen
§ 6 § 6
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 als befallen erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie zuzuführen, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht. Amtlich zugelassene Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anhang VI Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie müssen die im Anhang VII dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 3 als wahrscheinlich befallen erklärte Knollen oder Pflanzen einschließlich solcher, bei denen eine Gefährdung festgestellt wurde und die an Erzeugungsorten erzeugt wurden, die nach § 5 Abs. 1 Z 2 als befallen erklärt wurden, dürfen nicht angebaut werden, sondern müssen unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Anhang VI Nr 2 der Ralstonia-Richtlinie einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zugeführt werden, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Nach § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw Abs. 3 Z 3 als (wahrscheinlich) befallen ermittelte bzw erklärte Gegenstände sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr 3 der Ralstonia-Richtlinie aufgeführten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
(4) Unbeschadet der nach Abs. 1, 2 und 3 zu treffenden Maßnahmen sind in einer nach § 5 Abs. 1 Z 4 bzw Abs. 3 Z 3 abgrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nr 4.1 und 4.2 der Ralstonia-Richtlinie angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 7 Anforderungen an Pflanzkartoffeln
§ 7 § 7
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst oder einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Funktion genehmigten Programms gewonnen und in Folge amtlicher Untersuchung als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen werden durchgeführt:
1. in den Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde, in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und durch systematische Untersuchungen an Klonen von Basispflanzengut oder, wenn nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzengut oder an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials;
2. in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen.
§ 8 Haltungsverbot
§ 8 § 8
Das Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist verboten.
§ 9 Wissenschaftliche Untersuchungen
§ 9 § 9
Die §§ 6 und 8 sind auf Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche für Züchtungsvorhaben nicht anzuwenden, wenn dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Verschleppung besteht.
§ 10 Berichtspflichten
§ 10 § 10
(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März einen das vergangene Jahr betreffenden Bericht zu geben, der Folgendes zu enthalten hat:
1. die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der gemäß § 2 untersuchten Proben;
2. die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Untersuchungen;
3. die Einzelheiten von gemäß § 6 Abs. 4 getroffenen Maßnahmen.
Die Landesregierung übermittelt den Bericht jeweils bis zum 30. April desselben Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat über jeden Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, von dem auch ein anderer Mitgliedsstaat betroffen sein könnte, so wie über jedes bestätigte Auftreten gemäß § 5 und die Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 unverzüglich die Landesregierung zu informieren. Die Landesregierung ihrerseits unterrichtet davon unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 § 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2007 tritt mit 16. Mai 2007 in Kraft.
§ 12 Umsetzungshinweis
§ 12 § 12
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der genannten Richtlinie.