(1) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März einen das vergangene Jahr betreffenden Bericht zu geben, der Folgendes zu enthalten hat:
1. die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der gemäß § 2 untersuchten Proben;
2. die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Untersuchungen;
3. die Einzelheiten von gemäß § 6 Abs. 4 getroffenen Maßnahmen.
Die Landesregierung übermittelt den Bericht jeweils bis zum 30. April desselben Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst hat über jeden Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, von dem auch ein anderer Mitgliedsstaat betroffen sein könnte, so wie über jedes bestätigte Auftreten gemäß § 5 und die Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 unverzüglich die Landesregierung zu informieren. Die Landesregierung ihrerseits unterrichtet davon unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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